Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – B2B

Stand: 02.10.2025 · Geltung nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Anbieter/Lieferant
TERZ Industrial Electronics GmbH
Gewerbepark 5a
D-49143 Bissendorf

1. Geltungsbereich, Einbeziehung und Form

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der TERZ Industrial Electronics GmbH (nachfolgend „Lieferant“) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung in Textform (§ 126b BGB) ausdrücklich zugestimmt hat. Schweigen des Lieferanten gilt nicht als Zustimmung.
  3. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden über gleichartige Leistungen, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Lieferanten abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung), bedürfen der Textform.

2. Begriffsbestimmungen

3. Vertragsschluss, Unterlagen, Mitwirkungspflichten

  1. Angebote des Lieferanten sind – sofern nicht anders angegeben – 14 Kalendertage ab Angebotsdatum bindend. Später eingehende Annahmen oder Annahmen mit Änderungen gelten als neues Angebot des Kunden und bedürfen der Annahme durch den Lieferanten.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Unterlagen dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, wie es zur Vertragsdurchführung erforderlich ist; im Übrigen sind sie auf Verlangen oder wenn ein Vertrag nicht zustande kommt unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.
  3. Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Freigaben, Daten und Pläne rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor dem bestätigten Produktionsbeginn, unentgeltlich zur Verfügung. Verzögerungen, Mehraufwände oder Kosten infolge verspäteter/fehlerhafter Mitwirkung trägt der Kunde.

4. Preise, Verpackung, Zahlung

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich Preise EXW (Incoterms® 2020), zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Versicherung, Zoll/Abgaben.
  2. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig; maßgeblich ist der Zahlungseingang. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Regeln (§§ 286, 288 BGB).
  4. Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
  5. VerpackG: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) ordnungsgemäß beteiligt. Eine Rücknahme erfolgt nur, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart.
  6. ElektroG: Gesetzliche Pflichten nach dem ElektroG werden entsprechend der jeweils betroffenen Marktrollen erfüllt. Soweit der Kunde rechtlich als Hersteller/Vertreiber gilt und hieraus Pflichten treffen, übernimmt er diese Pflichten und stellt den Lieferanten in dem gesetzlich zulässigen Umfang von entsprechenden Ansprüchen frei.

5. Lieferzeit, Teillieferung, Annahmeverzug

  1. Lieferfristen/-termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt sind und der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
  2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sofern die Restlieferung gesichert ist und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, diese wurden zuvor vereinbart.
  3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, kann der Lieferant Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen verlangen; die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Zeitpunkt auf den Kunden über.

6. Versand, Gefahrübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms® 2020).
  2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur auf den Kunden über (§ 447 BGB).
  3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  4. Der Kunde hat Transportschäden dem Frachtführer und dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen und bei der Schadensdokumentation mitzuwirken.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung, zu untersuchen und erkennbare Mängel zu rügen (§ 377 HGB). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
  2. Bei Mängeln leistet der Lieferant nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Lieferant darf die Nacherfüllung zweimal versuchen; schlägt sie fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.
  3. Verjährung: Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke/Baustoffe), aus Arglist/Garantie, aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, Rückgriffsansprüche in der Lieferkette nach §§ 445a, 445b BGB sowie soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorsieht.
  4. Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die beruhen auf unsachgemäßer Nutzung, Lagerung, Montage, Inbetriebnahme oder Änderung der Ware durch den Kunden, auf üblichen Verschleiß oder auf Einflüssen, die von der Produktbeschreibung/Datenblatt nicht erfasst sind.
  5. Eigenschaften gelten nur dann als garantiert, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet wurden.

8. Haftung

  1. Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei übernommener Garantie oder Arglist.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

9. Abweichungen

Zumutbare, unwesentliche Abweichungen in Farbe, Struktur, Abmessung oder Ausführung, insbesondere bei Nachlieferungen, bleiben vorbehalten, soweit sie branchenüblich sind und die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

11. Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung, Vorausabtretung, Freigabe

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für den Lieferanten. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Werte.
  3. Der Kunde ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung berechtigt; hieraus entstehende Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im ersten Rang an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt; die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, erhebliche Vermögensverschlechterung eintritt oder Insolvenzantrag gestellt wird.
  5. Freigabe: Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 10 %, wird der Lieferant auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben (§ 315 BGB).
  6. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Pfändungen hat der Kunde den Lieferant unverzüglich zu informieren.

12. Schutzrechte, Vertraulichkeit

  1. An Mustern, Unterlagen, Software und Know-how behält sich der Lieferant sämtliche Schutzrechte vor.
  2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, wie es zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

13. Höhere Gewalt

Bei Höherer Gewalt ruhen die Leistungspflichten für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Parteien werden einander unverzüglich informieren und zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen. Dauert Höhere Gewalt länger als 60 Kalendertage, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.

14. AGB-Änderungen (B2B)

  1. Der Lieferant kann diese AGB aus triftigen Gründen (insb. Gesetzesänderungen, Anpassung an geänderte technische/marktliche Rahmenbedingungen, Beseitigung nachträglicher Äquivalenzstörungen) mit Wirkung für die Zukunft ändern.
  2. Änderungen werden dem Kunden in Textform mit 6-wöchiger Frist mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Hierauf wird der Lieferant in der Mitteilung hinweisen.
  3. Bei wesentlicher Schlechterstellung steht dem Kunden – soweit ein Dauerschuldverhältnis betroffen ist – ein Sonderkündigungsrecht zu. Bereits vollständig geschlossene Einzelverträge bleiben von Änderungen unberührt.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird abbedungen.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, CISG

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Lieferanten (Berlin). Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17. Schlussbestimmungen

  1. Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; Individualabreden (§ 305b BGB) haben Vorrang.
  3. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Lieferanten ist unter der vom Lieferanten benannten URL abrufbar.